Neues Werkvertragsrecht ab 01.01.2018


Das neue Werkvertragsrecht bring ab 2018 einige Neuerungen und Änderungen mit sich.


Unter anderem wird speziell erstmals der Verbraucherbauvertrag unter § 650 i BGB definiert.

Verbraucherbauverträge bedürfen der Textform.

Der Bauunternehmer muss den Verbraucher in einer Baubeschreibung über Einzelheiten unterrichten.

Zweifel bei der Auslegung des Vertrages gehen zu Lasten des Bauunternehmers.

Der Bauvertrag muss verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werkes oder zur Dauer Bauausführung enthalten.

Außerdem steht dem privaten Bauherren ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.

 

Bei Änderungen des vereinbarten Werkerfolges oder Änderung welche notwendig sind um den Werkerfolg zur Erreichen, ist der Unternehmer nach  § 650 b BGB verpflichtet ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen.

Erzielen die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen keine Einigung über die Änderungen, ist der Bauunternehmer neuerdings nach § 650 b BGB verpflichtet der Anordnung des Bestellers / Bauherren nachzukommen!

Dem Bauunternehmer muss die Änderung  jedoch zumutbar sein.

Verweigert der Besteller / Bauherr die Abnahme auf Grund eines Mangels  muss er nach § 650 g BGB auf Verlangen des Bauunternehmers an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung des Werkes mitwirken.

Bleibt er einem vereinbartem Termin zur Zustandsfeststellung fern, kann der Unternehmer diese Feststellung einseitig vornehmen.

Das Bauwerk gilt dann als abgenommen!


Diese o.g. Aspekte stellen nur einen stark vereinfachten kleinen Auszug der Änderungen dar.

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